Aktuelles
Natürlich steht Deine Führerscheinausbildung für uns immer an erster Stelle. Doch auch darüber hinaus hält unsere Fahrschule für Dich eine Vielzahl zusätzlicher attraktiver Angebote bereit. An dieser Stelle findest Du aktuelle Informationen und Impressionen zu Veranstaltungen, News und interessante Artikel rund ums Fahren!
So sehen Sieger aus: In unserer Rubrik Bestanden gratulieren wir unseren Fahrschülern zur erfolgreichen Führerscheinprüfung. Gerne helfen wir auch Dir dabei, Dich schon bald in die Reihe der lachenden Gewinner einzureihen! Wir beraten Dich jederzeit gerne in allen Fragen rund um die Ausbildung.
Neues Motorrad für die Klasse A1
06.04.2014 | FAHRSCHUL-NEWSWir wollen Dir die neueste Technik bieten und achten deshalb stets darauf, dass unser Fuhrpark hochmodern ist und nie "altert". Aus diesem Grunde setzen wir nur neue Ausbildungsfahrzeuge ein und tauschen diese regelmässig aus. Für die Motorradsaison 2014 haben wir 1 neues Motorrad angeschafft: KTM Duke 125 ABS für die Klasse A1 Bilder findest du hier. Im letzten Jahr haben wir bereits 2 neue Maschinen für die Klasse A und A2 in unseren Fuhrpark integriert. Kawasaki ER-6n Für Euch und Eure Sicherheit also nur das beste. Damit die Ausbildung Spass macht und sicher ist.
Mehr erfahren >Eine wichtige Entscheidung
15.02.2014 | FAHRSCHUL-WISSENLieber Fahrfreund, Deine Entscheidung für uns zeigt, dass Du Dir Gedanken bei der Wahl Deiner Fahrschule gemacht hast. Aber wie ist es bei Deinen Geschwistern, Freunden oder Mitschülern? Wissen sie schon, wie sie die richtige Fahrschule finden? Leite doch einfach diesen Newsletter weiter und hilf ihnen bei der Entscheidung! Steht Deine Entscheidung schon fest, zukünftig immer im Pkw unterwegs zu sein, oder interessierst Du Dich auch für das tolle Fahrgefühl auf zwei Rädern? Wenn Du eine Entscheidungshilfe brauchst, um Dich ins Abenteuer Motorradführerschein zu stürzen, dann lies am besten gleich weiter! Gute Fahrt, egal auf wie viel Rädern, wünscht Dir Dein Team von der {fahrschule}
Mehr erfahren >Sicher fahren über die Feiertage
15.12.2013 | FAHRSCHUL-WISSENSchon 0,3 Promille können zu viel sein Seit 2007 gilt für Fahranfänger das absolute Alkoholverbot. Immer wieder werden Stimmen laut, die diese Regelung für alle Kraftfahrer fordern. Mit durchaus stichhaltigen Argumenten, findet Fahrlehrer #userInhaber#. „Seit Inkrafttreten der Null-Promille-Regel gibt es viel weniger durch Fahranfänger verursachte Unfälle unter Alkoholeinfluss“, so der Inhaber der #userName#. „Die Jugendlichen haben nun eine ganz klare Richtschnur: Ein oder zwei Bierchen sind eben nicht okay; wer sich ans Steuer setzen will, braucht gar nicht erst mit dem Rechnen anzufangen, wieviel er noch trinken darf.“ Mit dieser Richtschnur fahren auch langjährige Führerscheinbesitzer, für die die 0,5 Promille-Grenze gilt, auf der sicheren Seite. Denn der Fahrstil kann schon bei einer geringen Menge Alkohol im Blut beeinträchtigt werden. „Was viele nicht wissen: Auch eine Fahrt mit 0,3 Promille kann zur Straftat werden“, erklärt #userInhaber#. „Dann liegt nämlich bereits die sogenannte ‚relative Fahruntüchtigkeit’ vor. Fällt man in diesem Zustand durch unsichere Fahrweise auf oder wird in einen Unfall verwickelt, kann der Führerschein weg sein – selbst wenn man den Unfall nicht verursacht hat. Selbst erfahrene Verkehrsteilnehmer müssen sich daher immer wieder kritisch fragen: Darf ich nach zwei Gläsern Bier wirklich noch ans Steuer?“ Auch wenn eine allgemeine Null-Promille-Regelung in absehbarer Zeit noch nicht aktuell wird, ist es also sinnvoll, sie sich zum persönlichen Gesetz zu machen. Gerade in der Adventszeit und über die Feiertage rät der Fahrlehrer #userInhaber# dazu, nach Feiern auf Taxen oder öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen und das Auto bereits nach geringem Alkoholkonsum stehen zu lassen: „Einem Gläschen folgt schnell mal ein zweites, und dann ist das Urteilsvermögen oft schon beeinträchtigt. Glühwein und Schampus plus schlechte Straßenverhältnisse können eine tödliche Kombination sein.“ Tipps zum sicheren Fahren über die Feiertage gibt #userName# gern unter der Durchwahl #userPhone# oder direkt in der Fahrschule: #userName#, #userStreet#, #userPostcode# #userCity#.
Mehr erfahren >Was sind Deine Vorsätze für 2014?
15.12.2013 | FAHRSCHUL-WISSENLieber Fahrfreund, 2014 steht vor der Tür, und bestimmt hast Du Dir auch schon Gedanken über gute Vorsätze gemacht. Unser Tipp: Starte mit Volldampf ins neue Jahr und beginne gleich im Januar mit dem Führerschein! Egal, ob Pkw oder Motorrad: Je schneller Du loslegst, desto zügiger hast Du die Fahrerlaubnis in der Tasche – und einen richtig guten Vorsatz verwirklicht. Wenn Du bereits den Pkw- oder Motorrad-Führerschein hast, weißt Du, dass Du in der Probezeit schon nach einem Glas Bier nicht mehr fahren darfst. Aber gilt das auch für Roller-, Moped- oder Mofafahrer? Alles Wichtige zum Thema Null Promille erfährst Du in diesem Newsletter. Einen guten Start in die neue Freiheit wünscht Dir Dein Team von der {fahrschule}
Mehr erfahren >Interessantes Gerichtsurteil zum Thema parken!
08.12.2013 | FAHRSCHUL-NEWSWird ein Fahrzeug vor einer Garage abgestellt, kann die Polizei das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen lassen Das VG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2008 (AZ: 20 K 2227/07, ADAJUR Dokument Nr. 80202) entschieden, dass die Polizei berechtigt ist ein Fahrzeug, welches vor einer Garage abgestellt wurde, abschleppen zu lassen. Die Kosten dieser Abschleppmassnahme sind von dem betroffenen Fahrzeughalter zu bezahlen. In dem vorliegenden Fall hatte die Fahrzeugführerin das Fahrzeug am Tattag vor einer privaten Garage geparkt. Obwohl an dieser Stelle eine Parkflächenmarkierung vorhanden war, war die Maßnahme der Polizei rechtmäßig. Ausschlaggebend war, dass der Nutzungsberechtigte während dieser Zeit weder aus der Garage raus noch rein fahren konnte. Es lag daher sowohl ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO als auch gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten. § 1 Abs. 2 StVO besagt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch das Abstellen des Fahrzeugs vor der Garage wurde der Nutzungsberechtigte der Garage konkret daran gehindert, die Grundstücksausfahrt zu nutzen. Auf ein Verschulden des Fahrzeugführers kommt es hier nicht an. VG Köln vom 28.05.2008 Mehr interessante Urteile findest du hier.
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