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Aktuelles

Natürlich steht Deine Führerscheinausbildung für uns immer an erster Stelle. Doch auch darüber hinaus hält unsere Fahrschule für Dich eine Vielzahl zusätzlicher attraktiver Angebote bereit. An dieser Stelle findest Du aktuelle Informationen und Impressionen zu Veranstaltungen, News und interessante Artikel rund ums Fahren!

So sehen Sieger aus: In unserer Rubrik Bestanden gratulieren wir unseren Fahrschülern zur erfolgreichen Führerscheinprüfung. Gerne helfen wir auch Dir dabei, Dich schon bald in die Reihe der lachenden Gewinner einzureihen! Wir beraten Dich jederzeit gerne in allen Fragen rund um die Ausbildung.

Sicher fahren über die Feiertage

15.12.2013 | FAHRSCHUL-WISSEN

Schon 0,3 Promille können zu viel sein Seit 2007 gilt für Fahranfänger das absolute Alkoholverbot. Immer wieder werden Stimmen laut, die diese Regelung für alle Kraftfahrer fordern. Mit durchaus stichhaltigen Argumenten, findet Fahrlehrer #userInhaber#. „Seit Inkrafttreten der Null-Promille-Regel gibt es viel weniger durch Fahranfänger verursachte Unfälle unter Alkoholeinfluss“, so der Inhaber der #userName#. „Die Jugendlichen haben nun eine ganz klare Richtschnur: Ein oder zwei Bierchen sind eben nicht okay; wer sich ans Steuer setzen will, braucht gar nicht erst mit dem Rechnen anzufangen, wieviel er noch trinken darf.“ Mit dieser Richtschnur fahren auch langjährige Führerscheinbesitzer, für die die 0,5 Promille-Grenze gilt, auf der sicheren Seite. Denn der Fahrstil kann schon bei einer geringen Menge Alkohol im Blut beeinträchtigt werden. „Was viele nicht wissen: Auch eine Fahrt mit 0,3 Promille kann zur Straftat werden“, erklärt #userInhaber#. „Dann liegt nämlich bereits die sogenannte ‚relative Fahruntüchtigkeit’ vor. Fällt man in diesem Zustand durch unsichere Fahrweise auf oder wird in einen Unfall verwickelt, kann der Führerschein weg sein – selbst wenn man den Unfall nicht verursacht hat. Selbst erfahrene Verkehrsteilnehmer müssen sich daher immer wieder kritisch fragen: Darf ich nach zwei Gläsern Bier wirklich noch ans Steuer?“ Auch wenn eine allgemeine Null-Promille-Regelung in absehbarer Zeit noch nicht aktuell wird, ist es also sinnvoll, sie sich zum persönlichen Gesetz zu machen. Gerade in der Adventszeit und über die Feiertage rät der Fahrlehrer #userInhaber# dazu, nach Feiern auf Taxen oder öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen und das Auto bereits nach geringem Alkoholkonsum stehen zu lassen: „Einem Gläschen folgt schnell mal ein zweites, und dann ist das Urteilsvermögen oft schon beeinträchtigt. Glühwein und Schampus plus schlechte Straßenverhältnisse können eine tödliche Kombination sein.“ Tipps zum sicheren Fahren über die Feiertage gibt #userName# gern unter der Durchwahl #userPhone# oder direkt in der Fahrschule: #userName#, #userStreet#, #userPostcode# #userCity#.

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Interessantes Gerichtsurteil zum Thema parken!

08.12.2013 | FAHRSCHUL-NEWS

Wird ein Fahrzeug vor einer Garage abgestellt, kann die Polizei das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen lassen Das VG Köln hat mit Urteil vom 28.05.2008 (AZ: 20 K 2227/07, ADAJUR Dokument Nr. 80202) entschieden, dass die Polizei berechtigt ist ein Fahrzeug, welches vor einer Garage abgestellt wurde, abschleppen zu lassen. Die Kosten dieser Abschleppmassnahme sind von dem betroffenen Fahrzeughalter zu bezahlen. In dem vorliegenden Fall hatte die Fahrzeugführerin das Fahrzeug am Tattag vor einer privaten Garage geparkt. Obwohl an dieser Stelle eine Parkflächenmarkierung vorhanden war, war die Maßnahme der Polizei rechtmäßig. Ausschlaggebend war, dass der Nutzungsberechtigte während dieser Zeit weder aus der Garage raus noch rein fahren konnte. Es lag daher sowohl ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO als auch gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verbietet das Parken vor Grundstücksein- und Grundstücksausfahrten. § 1 Abs. 2 StVO besagt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Durch das Abstellen des Fahrzeugs vor der Garage wurde der Nutzungsberechtigte der Garage konkret daran gehindert, die Grundstücksausfahrt zu nutzen. Auf ein Verschulden des Fahrzeugführers kommt es hier nicht an. VG Köln vom 28.05.2008   Mehr interessante Urteile findest du hier.

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